21.08.2013

AG Hamburg: Abmahnkosten bei privatem Filesharing auf 130,- EUR gedeckelt

Mit einem Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2013 zum Aktenzeichen 31a C 109/13 hat das Amtsgericht Hamburg unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung erklärt, bei P2P-Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich einen Streitwert von 1.000,00 EUR anzunehmen, so dass lediglich Abmahnkosten in Höhe von 130,50 EUR anfallen.

Begründet wurde der Beschluss mit dem kürzlich verabschiedeten Urheberrechtsreformgesetz („Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“), dass in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR vorsieht, wenn es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt, die durch Personen begangen wurde, die weder gewerblich noch selbständig wirtschaftlich tätig sind.

Der Hinweisbeschluss ist zu begrüßen, auch wenn bedauerlich ist, dass er ausschließlich mit einem Gesetz begründet wird, welches bislang lediglich vom Bundestag verabschiedet wurde. Ob auch eine Zustimmung durch den Bundesrat in der aktuellen Legislaturperiode erfolgt, ist offen und darf bezweifelt werden. Nichtsdestotrotz handelt es sich um einen richtigen und wichtigen Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte und Eindämmung der Abmahnindustrie. 

Autor: 
Dominik Höch