Donnerstag, September 19, 2013
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung vom 28. August 2013 (Az. 13 U 105/07) die siebentägige IP-Speicher-Praxis der Telekom AG bestätigt. In der Entscheidung heißt es:
"Die Rechtfertigung der Speicherpraxis der Beklagte folgt jedoch aus dem in §§ 96 I 3, 100 I TKG geregelten Erlaubnistatbestand. Danach darf der Diensteanbieter Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden, soweit dies „zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen“ „erforderlich“ ist. (...)
Weiterlesen