28.05.2019

Bunte Welt der Grauzone - Gibt es eine journalistische Sorgfaltspflicht für Youtuber?

In dem Beitrag "Bunte Welt der Grauzone" in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28.05.2019 erläutert Rechtsanwalt Dominik Höch medienrechtliche Aspekte rund um die aktuelle Rezo-Debatte. 

Eine Woche vor der Europawahl am 26.05.2019 veröffentlichte der Youtuber "Rezo" das Video "Die Zerstörung der CDU" - eine Generalabrechnung mit der großen Koalition. In dem knapp einstündigen Video rechnet Rezo mit der großen Koalition ab und ruft dazu auf "wählt bitte nicht die SPD, wählt bitte nicht die CDU, wählt bitte nicht die CSU und schon gar nicht die AfD". Das vor allem an junge Wählerinnen und Wähler gerichtete Video wurde am Tage der Veröffentlichung des Artikels in der FAZ bereits mehr als 12 Millionen Mal aufgerufen und löste ein großes Medienecho aus. 

Journalisten sind bei der Ausarbeitung und Veröffentlichung von Beiträgen dem allgemeinen Presserecht unterworfen und haben dabei bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten. Wie ist es hingegen mit reichweitenstarken Nicht-Journalisten, also zum Beispiel Youtubern wie Rezo? Müssten diese nicht auch bestimmte Pflichten zu Sorgfalt und Transparenz einhalten und sich somit dem Presserecht unterwerfen? Diese Frage beantwortet Medienrechtler Dominik Höch: "Das ist immer eine Abgrenzungsfrage. Wenn ein Sportler am Rande eines Spielfelds auf die Frage eines Interviewers einen politischen Kommentar abgebe, spielten journalistische Sorgfaltspflichten gewiss keine Rolle. Wenn er hingegen einen eigenen Instagram- oder Youtube-Kanal betreibe, der regelmäßig aktualisiert und gepflegt werde und eine große Zahl von Menschen erreiche, könnten politische Stellungnahmen dort durchaus unter das Presserecht fallen – und zwar auch dann, wenn es auf dem Kanal in erster Linie um Sportthemen gehe. Für mich steht deshalb außer Frage, dass auch die Videos von Rezo presserechtlichen Maßstäben genügen müssen.“

Der allgemeine Aufruf, weder CDU noch SPD zu wählen ist an sich unproblematisch, Wahlempfehlungen dürfen auch die klassischen Printmedien abgeben. Problematisch wird es jedoch an dem Punkt, an dem Rezo in seinem Video "Zerstörung der CDU" teilweise unzutreffende Tatsachen behauptet und Sachverhalte irreführend darstellt. RA Dominik Höch erklärt, dass der CDU in diesen Fällen ein Anspruch auf Berichtigung falscher Tatsachenbehauptungen zusteht. "Der wird in der Praxis allerdings kaum je gerichtlich durchgesetzt, weil es kein gutes Bild abgäbe, wenn Parteien gegen Medien oder Youtuber wegen irgendwelcher möglicherweise geringfügiger Unrichtigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung klagen würden“, so Höch.

Zwar gilt für Youtuber sowie für klassische Journalisten die sogenannte journalistische Sorgfaltspflicht, doch können die Landesmedienanstalten bislang nur gegen die klassischen Medien wegen Verletzungen ebendieser vorgehen. Bisher steht es somit gut für Youtuber wie Rezo. Ob es zu einer zusätzlichen Regulierung für Youtuber kommt, ist offen.  

https://edition.faz.net/faz-edition/politik/2019-05-29/02517faef7b60263f64ee9f2cbaed5db/?GEPC=s1

 

 

 

PDF icon Bunte Welt der Grauzone - F.A.Z. Edition.pdf