16.11.2014

BGH begründet Google-„Autocomplete“-Entscheidung – Vorrang für die Persönlichkeitsrechte

BGH begründet Google-„Autocomplete“-Entscheidung – Vorrang für die Persönlichkeitsrechte

Der Bundesgerichtshof hat nun seine viel beachtete Entscheidung vom 14.05.2013 begründet (Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=64163&pos=18&anz=534), mit der die Suchmaschine Google verpflichtet wird, zu einem Unternehmen die Suchvorschläge „Betrug“ und „Scientology“ zu entfernen. Ein Unternehmen und sein Geschäftsführer hatten gegen Google geklagt. Sie trugen vor, weder mit Scientology noch mit „Betrug“ etwas zu  tun zu haben. Deshalb seien die von Google im Suchfeld ergänzten genannten Suchvorschläge persönlichkeitsrechtsverletzend. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln wollten dieser Argumentation nicht folgen und hatten die Klage abgewiesen.

Anders nun der BGH, der stringent darlegt, warum die Argumentation insbesondere des OLG in dem Fall nicht zutreffend sei. Dies hatte nämlich die Auffassung vertreten, dass Google mit den Ergänzungsvorschlägen nur abbilde, wonach viele Nutzer bei Eingabe des oder der ersten Begriffe suchten. Dies sei dem Nutzer auch bewusst, so dass eine Rechtsverletzung durch die Ergänzungsvorschläge nicht in Betracht käme.

Der BGH stellt zwei Dinge klar. Zum einen: Die „Autocomplete“-Funktion ist in den Augen des „unvoreingenommenen und verständigen Publikums“ durchaus eine andere Aussage zuzumessen, als die Auflistungen häufiger Suchanfragen. Der Kernsatz:

„Der mittels der Suchmaschine der Beklagten nach Informationen forschende Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich.“  

Der Nutzer vermute also einen „sachlichen Zusammenhang“ zwischen dem gesuchten Begriff und dem Vorschlag.

Zum Zweiten: Google haftet nach dem BGH für diese Suchvorschläge, weil es sich um von ihm ausgewertete und berechnete Suchvorschläge handelt, mithin also um eigene Inhalte.

Zum Schluss führt der BGH noch – die mittlerweile wohl als recht naheliegend zu sehenden – Haftungsregeln bei derartigen Inhalten aus. Google hafte nicht ohne weiteres auf Unterlassung, sondern müsse über die angeblich rechtswidrige Suchergänzung erst in Kenntnis gesetzt werden.

 

Anmerkung:

Die Entscheidung des BGH ist richtig und in jeder Hinsicht zu begrüßen. Der BGH löst den Fall sachgerecht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Äußerungsrechts. Kurz zusammengefasst: Solange eine Vielzahl von Nutzern nichts davon weiß, dass Google bei der „Autocomplete“-Funktion in Wesentlichen vorschlägt, wonach andere suchen, nimmt der Nutzer die Verbindung zu negativen Begriffen für „bare Münze“. Er stellt also eine inhaltliche Verbindung herstellt, was ehrverletzend ist. Das ist dann aber – wenn die Verbindung nicht da – ist, nichts anderes als die Verbreitung von Gerüchten. Dies ist ohne näheren Anhaltspunkt schon immer rechtswidrig gewesen.

Die Entscheidung lässt aufhorchen, denn sie durchbricht eine ganze Reihe von Entscheidungen des zuständigen VI. Zivilsenats, in denen der BGH bei der Abwägung Meinungsfreiheit – Persönlichkeitsrechte der Meinungsfreiheit den Vorrang gegeben hatte.

Autor: 
Dominik Höch