23.07.2014

BGH: Genaue Bezeichnung des Fehlers reicht zur Darlegung eines Softwaremangels

Mit seiner Entscheidung vom 5. Juni 2014 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Darlegungslast für Mängel eines Bestellers einer Standardsoftware, die individuell auf seine Bedürfnisse angepasst wird, geurteilt:

"Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = NZBau 2002, 335 m.w.N.)."

Damit reicht es aus Sicht des Bestellers einer individuell anzupassenden Standardsoftware für die Darlegung eines Mangels aus, wenn er die vorhandenen Fehler genau benennt. Mehr ist ihm nicht zuzumuten.

Das Urteil finden Sie im Volltext unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger....

 

Autor: 
Dominik Höch