03.04.2016

BGH zu Bewertungsportalen: Urteilsgründe liegen vor – Umfassende Recherchepflichten von Portalbetreibern

Anfang März ging die Entscheidung des BGH zu einem Ärztebewertungsportal durch die Medien. Jetzt liegen die Entscheidungsgründe zu dem Urteil vor, das Höch Kadelbach Rechtsanwälte für einen Mandanten erstritten hat. Dabei ging es darum: Wer trägt das Risiko, wenn bei einer Bewertung im Internet unklar ist, ob der (anonyme) Bewerter tatsächlich von dem bewerteten Arzt behandelt wurde? Das Landgericht gab dem Arzt Recht, das OLG Köln dem Portal. Die vollständige Entscheidung des BGH zeigt nun die hohen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an Portalbetreiber stellt. Und sie deutet klar darauf hin, dass die Pflichten für ALLE Portale zu ALLEN Branchen gelten sollen. Denn an keiner Stelle des Urteils gibt es Hinweise darauf, dass bei Ärztebewertungen Spezifika zu beachten sind. Damit hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung: Bewertete Hotels, Restaurants und sonstige Dienstleister – Unternehmer wie Einzelpersonen – können sich nun deutlich leichter gegen schlechte Noten im Netz wehren.

Die sechs Kernpunkte der Entscheidung und ihre praktische Bedeutung:  

1. Der Bewertete kann schon mit einer einfachen „Mutmaßung“ bestreiten, dass es den Kontakt zum Bewertenden überhaupt gegeben hat (vgl. Rn. 26).

Der BGH verlangt also ausdrücklich nicht, dass der Betroffene Anhaltspunkte liefert, weshalb er Zweifel hat, dass er den Bewertenden überhaupt kennt. Vereinfacht gesprochen genügt das einfache Bestreiten in einem formlosen Schreiben an das Bewertungsportal, um die gleich zu schildernden Prüfungspflichten auszulösen.

2. Auch wenn die Noten in Bewertungsportalen als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist, liegen ihnen doch die Tatsachenbehauptung zugrunde, dass der Bewertende die benotete Dienstleistung überhaupt in Anspruch genommen hat (Rn. 36 a. E.)

Im Klartext heißt das für die Praxis: Auch eine bisher schier unangreifbare Bewertung, bei der einfach nur miesen Noten verteilt wurden, kann zur Löschung gebracht werden, wenn das Portal nicht darlegen kann, dass überhaupt Kontakt mit dem bewerteten Unternehmen bestand.

3. Für die Darlegung der Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung trifft das Bewertungsportal eine Prüfungspflicht, an die je nach Fall „strenge Anforderungen“  zu stellen sind. Insbesondere kommt es auf das Gewicht der Rechtsverletzung an und die Möglichkeit des Portals, Erkenntnisse über den Kontakt zwischen Bewerter und Bewertetem zu gewinnen. Entscheidend auch: Ein Portal mit anonymen Bewertungen stellt per se ein „gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen“ dar (Rn. 40).

Beim „Gewicht der Rechtsverletzung“ hat der BGH vor allem auf die mehrfache Bewertung des Arztes mit der Note „6“ abgestellt. In aller Regel werden sich Bewertete vor allem an solch miesen Bewertungen stören. Daher spricht vieles dafür, dass die "strengen Anforderungen" an das Portal zur Regel bei der gerichtlichen Überprüfung werden.

4. „Rein reaktive Prüfpflichten“ von Portalen gefährden in der Regel den Betrieb von Bewertungsportalen nicht (Rn. 40).

Diese Aussage des BGH wird es Portalen in Zukunft schwer machen, sich mit diffusen Hinweisen auf den angeblich nicht zu leistenden Prüfungsaufwand herauszureden. Quintessenz: Alles, was unterhalb einer Vorabprüfungspflicht von Beiträgen Dritter liegt, ist machbar.

5. Eine „rein formale Prüfung“ reicht nicht; das Portal muss „ernsthaft versuchen“, herauszufinden, ob der Bewertete zu Recht einen fehlenden Kontakt mit dem Bewertenden behauptet (vgl. Rn.42).

Die bisherige Praxis der Portale, im Fall der Beanstandung lediglich eine kurze Beschreibung der Inanspruchnahme der Dienstleistung vom Nutzer zu fordern, dürfte sich damit erledigt haben, weil dies nicht ausreicht.

6. Das Portal muss Bewerter auffordern, den „Behandlungskontakt“ genau zu beschreiben UND „belegenden Unterlagen“ zu überreichen. Diese müssen – unter Wahrung von § 12 Abs. 1 TMG – an den Bewerteten weitergeleitet werden. Zu den zu überreichenden „Unterlagen“ gehören im Fall eines Arztes zum Beispiel  „Rechnungen, Terminkarten und  -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder „sonstige Indizien“ (Rn. 43).

Das Portal muss nun also erheblichen Aufwand leisten: Vom bewertenden Nutzer die geschilderten Unterlagen anfordern, diese sichten, ggf. (weiter) anonymisieren, bewerten und an den Bewerteten weiterleiten. Hier werden den Instanzengerichten nun spannende Rechtsstreitigkeiten anfallen, welche Belege ausreichend sind. Klar dürfte nur sein: eine bloße Erklärung, bei dem Arzt, Frisör oder Autohaus gewesen zu sein, reicht nicht mehr. Hinzu kommt ein faktisches Problem: Viele bewertenden Nutzer werden – selbst, wenn sie tatsächlich die Dienstleistung in Anspruch genommen haben – gar nicht reagieren, wenn sie vom Portal aufgefordert werden – „aus den Augen, aus dem Sinn“.

Die Zeiten für die Portale werden also rauher – und das ist im Ergebnis richtig. Denn bisher trugen die Objekte der Bewertungen – die Ärzte und alle anderen Dienstleister – alleine das Risiko von „Fake-Bewertungen“ - sei es aus Boshaftigkeit eines Mitbewerbers, sei es als mieser Witz eines Dritten. Diese Zeiten sind vorbei. 

Der BGH hat den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

 

 

Autor: 
Dominik Höch