19.09.2013

OLG FRANKFURT A.M.: TELEKOM DARF ANLASSLOS IP-ADRESSEN 7 TAGE SPEICHERN

19.09.2013

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit seiner Entscheidung vom 28. August 2013 (Az. 13 U 105/07) die siebentägige IP-Speicher-Praxis der Telekom AG bestätigt. In der Entscheidung heißt es:

"Die Rechtfertigung der Speicherpraxis der Beklagte folgt jedoch aus dem in §§ 96 I 3, 100 I TKG geregelten Erlaubnistatbestand. Danach darf der Diensteanbieter Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden, soweit dies „zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern der Telekommunikationsanlagen“ „erforderlich“ ist. (...) Unter Berücksichtigung der Revisionsentscheidung besteht ferner Klarheit darüber, dass der in der vorliegenden Sache zur Entscheidung berufene Senat mit Rücksicht auf die Auffassung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit davon ausgehen durfte und muss, dass, sofern die Speicherung der dynamischen IP-Adressen notwendig ist, um unter anderem der Versendung von Spam-Mails und Denial-of-Service-Attacken entgegen zu wirken, die Beklagte nicht vor Ablauf von sieben Tagen zur Löschung verpflichtet ist. (...) Insgesamt ist daher mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass der mit der streitgegenständlichen Speicherung verbundene Eingriff in die Rechte der Nutzer vergleichsweise gering ist und die legitimen, teilweise ebenfalls grundrechtlich abgesicherten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden und die öffentlichen Interessen an der Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Telekommunikationsinfrastruktur nicht überwiegt.​"

Das OLG Frankfurt a.M. stellt mit seinen deutlichen Ausführungen fest, dass eine Speicherung von IP-Adressen zur Abwehr von System-Angriffen erforderlich ist und da deren Aufklärung bis zu fünf Tage dauern kann, auch die Dauer der Speicherung nicht zu beanstanden sei. 

Das vollständige Urteil finden Sie unter:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE223492013%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

Autor: 
Dominik Höch