LG Köln: Kein "Nachtreten" bei Bewertungslöschung
Wer schlechte Bewertungen über sich bei Portalen rügt, muss unter Geltung des Wettbewerbsrechts nicht mit Retourkutschen des Bewertungsportals leben. Das hat das LG Köln auf unseren Antrag hin in einer Einstweiligen Verfügung vom 15. August 2025 (Az. 31 O 227/25, nicht rechtskräftig) nun entschieden. Die Warnung vor dem bewerteten Unternehmen mit den Worten „Wichtiger Hinweis zu den Bewertungen! Dieses Hotel wird gerade von unserem Team beobachtet und überprüft. Mehr Informationen" ist nach dieser Entscheidung rechtswidrig. RA Dominik Höch mit den Einzelheiten:
Unternehmen stören sich an schlechten Bewertungen, vor allem, wenn sie nicht wissen, wer sie da auf Google & Co. mies bespricht. Die Rechtsprechung des BGH (erstritten z.B. durch Höch Rechtsanwälte in BGHZ 209, 139 und BGH, NJW 2022, 3072) gibt ihnen das Recht, das Portal zur Prüfung und ggf. Löschung der störenden Bewertung aufzufordern. Das macht den Betreibern Mühe und kostet Ressourcen, kurzum: diese Löschungsbegehren "stinken" den Portalen. Ein Hotelbuchungs- und Bewertungsportal reagierte nun auf ein Löschungsbegehren eines Ferienparks mit dem o. g. Warnhinweis der jeweiligen Seite des Übernachtungsbetriebs. Unter dem Link "Mehr Informationen" war dann ein weiterer Text sichtbar:
"Bei 11 kritischen Bewertungen wurde vom Hotelier anwaltlich bestritten, dass es sich um tatsächliche Gäste handelt. Die Bewertungen wurden daher im Rahmen einer rechtlichen Prüfung gemäß BGH-Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) vorübergehend offline gestellt. Die angezeigten Bewertungsstatistiken können sich dadurch vorübergehend (möglicherweise unberechtigt) verbessern. Wir bedauern dies, sind jedoch rechtlich hierzu verpflichtet. Unser Ziel bleibt, auch kritische Meinungen transparent darzustellen – und wir setzen uns weiterhin für eine verbesserte Rechtslage im Sinne unserer Urlauber ein.“
Das Landgericht Köln hält sowohl die isolierte Warnung als auch die Kombination mit den Ausführungen unter "Mehr Informationen" für wettbewerbswidrig unter dem Aspekt von der Herabsetzung gemäß § 4 Nr. 1 UWG. Es führt aus:
"Der Hinweis der Antragsgegnerin auf ihrem Bewertungsportal, dass das Hotel der Antragstellerin gerade von ihrem Team 'beobachtet und geprüft' werde, setzt die Antragstellerin herab. Dieser Hinweis lässt – wie auch die Antragsgegnerin zugesteht – offen, aus welchem Anlass die Beobachtung erfolgt. Ohne den gesonderten Hinweis, dass die Antragstellerin selbst elf kritische Bewertungen zur Überprüfung gemeldet hat, entsteht beim durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck, dass ein Fehlverhalten oder Verdachtsmoment gegen das Hotel und die Dienstleistungen der Antragstellerin vorliegt. Die rote Überschrift 'Wichtiger Hinweis zu den Bewertungen!' auf der Webseite bzw. 'Wichtiger Hinweis' in der App mildert den Eindruck eines möglichen Fehlverhaltens der Antragstellerin nicht, sondern verstärkt ihn, da er den Eindruck erweckt, es liege eine gravierende Unregelmäßigkeit bei dem Hotel vor."
Die ergänzenden "Mehr Informationen" in einem Pop-Up-Fenster unterlägen der Gefahr, dass der Nutzer sie wegklicke; sie ließen auch den negativen Ersteindruck nicht verschwinden. Aus einer Gesamtabwägung ergäbe sich nichts anderes.
Fazit: Betroffene Unternehmen sollten selbstbewusst ihre Rechte rund um Fake-Bewertungen wahrnehmen und sich von Retourkutschen der Portale nicht abschrecken lassen. Die Unternehmen nehmen hier einfach nur ihr verbrieftes Recht wahr.
Wir haben die Entscheidung hier verlinkt.