31.08.2022

BGH stärkt die Rechte von Bewerteten im Netz deutlich: Unternehmen müssen nicht mehr tun, als Kundenkontakt bestreiten

In einem von Höch Rechtsanwälte erstrittenen Verfahren hat der Bundesgerichtshof nun (Az. VI ZR 1244/20, Urteil vom 9.8.22) entschieden, dass sich die Betroffenen von Bewertungen im Netz leichter wehren können als von Gerichten in unteren Instanzen zum Teil angenommen. Wer bewertet wird und nicht weiß, ob die Bewertung von einem Kunden stammt, muss in aller Regel nicht mehr tun, als den Kundenkontakt schlicht bestreiten. Anderes gelte nur bei Rechtsmissbrauch und wenn aus der Bewertung „ohne weiteres“ ersichtlich sei, wer die Bewertung geschrieben hat. Die Frage nach zusätzlichen Pflichten der Bewerteten bei einer Beanstandung gegenüber einem Bewertungsportal war vorher umstritten gewesen.

Im konkreten Fall hatte sich ein von Höch Rechtsanwälte vertretener Ferienpark gegen ein knappes Dutzend Bewertungen auf einem Hotel-Bewertungsportal gewandt. Das Hotel hatte angeführt, dass man die Identität der Bewertenden nicht kenne und also gar nicht wisse, ob es sich nicht um eine Fake-Bewertung eines Dritten handelt. Die Bewertenden hatten Pseudonyme bzw. lediglich Vornamen beim Abfassen angegeben.

Das Portal war der Auffassung, dass das Hotel aufgrund von bestimmten Angaben in den Bewertungen (zum Beispiel, dass ein Stuhl in einem bestimmten Hotelzimmer Flecken aufgewiesen habe) weitere Recherchen und Darlegungen hätte machen müssen. Mit diesem Argument war man z. B. in der I. Instanz dieses Verfahrens durchgedrungen.

Dem hat der BGH eine deutliche Absage erteilt. Das bewertete Unternehmen könne einen Gästekontakt nahelegende Ausführungen in den Bewertungen regelmäßig gar nicht prüfen. Also: Nicht nur, wenn es gar keinen oder nur einen nichtssagenden Text einer Bewertung gibt, reicht ein bloßes Bestreiten des Kundenkontakts. Auch bei näheren Angaben im Text muss der Bewertete nicht mehr tun als die Kundeneigenschaft zu bestreiten. Nur, wenn die Identität „ohne weiteres“ ersichtlich sei oder bei einem rechtsmissbräuchlichen Handeln gelte dies nicht.

Rechtsanwalt Dominik Höch zu der Entscheidung: „Der BGH hat die Rechte von Bewerteten deutlich gestärkt. Die Portale dürfen den ‚schwarzen Peter‘ nicht an die Betroffenen von Bewertungen zurückspielen, indem man kaum jemals zu erbringende weitere Angaben einfordert, bevor man die Bewertung prüft. Sie müssen einfach ihren Prüfungspflichten nachkommen, auch wenn ihnen das nicht gefällt.“

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