05.05.2017

RA Dominik Höch mit Anmerkungen zum "Maas-Gesetz" (NetzDG)

In dem Beitrag "Nachbessern: ja, verteufeln: nein. Das NetzDG ist besser als sein Ruf" widmet sich RA Dominik Höch dem von Journalisten, Verbänden und Rechtsanwälten oft kritisch betrachteten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) von Bundesjustizminister Heiko Maas. Dabei beleuchtet er die Hintergründe und Inhalte des Gesetzes, Hauptkritikpunkte und durchaus positive Punkte, an denen es anzuknüpfen bedarf. 

Der Gesetzentwurf fand seinen Ausgangspunkt in der immer größer werdenden Anzahl rechtswidriger Aussagen im Netz, die unkontrolliert im Umlauf sind und von den Netzwerkbetreibern wenig bis gar nicht beachtet werden.

Dabei stellt sich immer die Frage, was noch von der grundsätzlich weit zu fassenden Meinungsfreiheit des Art. 5 des Grundgesetzes gedeckt ist und wo die Grenze zu tatsächlich rechtswidrigen Äußerungen in Form von unzulässiger Schmähkritik und Hassbotschaften zu ziehen ist. 

Das NetzDG führt als Lösungsvorschläge für eine Überflutung von Beiträgen im Netz nun die Möglichkeit der vereinfachten Zustellung an Netzwerke an, womit Geschädigten die Möglichkeit gegeben würde, gegen große Unternehmen mit Sitz im Ausland Klage zu erheben, ohne die oft abschreckenden Kosten fürchten zu müssen. Ebenso enthält er die Schaffung eines bisher nicht vorhandenen zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs, welcher sich aus einer Änderung des § 14 Abs. 2 TMG ergibt. So wäre es möglich, ohne die Einschaltung von Staatsanwaltschaften die tatsächlichen Täter zu ermitteln.

Hauptkritikpunkte an dem Gesetzt sind eine erhebliche Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die Transparenz und Prüfpflicht-Aufgaben des Gesetzes, sowie zum anderen ein Prüfungsmaßstab anhand strenger Fristen. Herr Höch sieht jedoch nicht nur negatives an dem Entwurf. So sind Fristen zur Löschung gerade bei "offensichtlich" rechtswidrigen Inhalten durchaus situationsangemessen, sowie es folglich bei der Versäumnis solcher auch zu Bußgeldern kommen muss. Dass es dabei im Hinblick auf effektiven Rechtsschutz, sowie dem Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der genauen Ausgestaltung des Gesetzes noch Anpassungen bedarf, betont Herr Höch ebenso. 

Damit es nicht zu einem unkontrollierten Löschen kommt, um möglichen Bußgeldverfahren zu entgehen, bedarf es insgesamt einer genaueren Sichtung von Inhalten in sozialen Netzwerken durch Facebook & Co., um einen effektiven Rechtsschutz Betroffener von rechtswidrigen Äußerungen in sozialen Netzwerken zu gewährleisten und das hohe Gut der Meinungsfreiheit aufrecht zu erhalten.

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