26.09.2019

RA Höch mit Einschätzung auf bildblog.de zitiert

Das Landgericht (LG) Köln hat die „konkrete identifizierende Verdachtsberichterstattung“ der „Bild“-Zeitung über einen ehemaligen Profifußballer verboten. Die Zeitung und ihr Online-Ableger hatten Anfang September blickfangmäßig über einen „Kinderpornografie-Verdacht“ berichtet.

Nun stellt sich bildblog.de, eine Webseite, die sich kritisch mit den deutschen Medien auseinandersetzt, die Frage, ob es für das Medium, dem gegenüber eine einstweilige Verfügung ausgesprochen wurde, erlaubt ist, über diese einstweilige Verfügung selbst zu berichten. 

Dazu nimmt RA Dominik Höch auf bildblog.de Stellung: 

"BILD wird sich darauf berufen, dass es sich um einen Fall der sogenannten referierenden Berichterstattung handelt. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass Medien über ein Verbot gegen sie selbst berichten dürfen, ohne gegen die einstweilige Verfügung zu verstoßen. Voraussetzung ist allerdings, dass für den Leser erkennbar ist, dass nur sachlich referiert wird, was nun untersagt wurde. Und: Es darf sich nicht um einen Vorwand handeln, um das Verbot zu umgehen und die Behauptung erneut aufzustellen."

Diese Voraussetzungen sieht er allerdings nicht als erfüllt an: 

"Zwei Gründe: Alleine im Text der BILD wird fünfmal der konkrete Vorwurf („Verbreitung kinderpornographischer Schriften“) erneut aufgestellt. Dazu kommt die eingeblendete Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft. Das geht weit über eine sachliche Mitteilung hinaus, was der BILD verboten wurde. Man hat den Eindruck, man wollte dem Antragsteller hier noch mal „einen mitgeben“. Zum Zweiten liefe der Anonymitätsschutz im Ermittlungsverfahren komplett leer, wenn auf diese Weise solche existenzvernichtenden Vorwürfe, deren Mitteilung gerade ein Gericht verboten hat, doch weiter ventiliert werden."

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