18.05.2016

Die Mär vom großen Treck zum LG Hamburg und andere Mythen

Es war vorhersehbar: kaum hat das Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann erlassen, ist – neben Erdogan – der Schuldige gefunden: Der „fliegende Gerichtsstand“, der einen Antrag beim Landgericht Hamburg überhaupt erst ermöglicht. Die Argumente sind bekannt: Die Hamburger Richter seien notorisch pressefeindlich und erließen Einstweilige Verfügungen gegen Medien und Äußernde „am Fließband“. Auch der geschätzte Kollege Udo Vetter schreibt aktuell in diese Richtung. Als Anwalt, der häufig Betroffene vertritt, ist es vielleicht Zeit, mit ein paar Mythen aufzuräumen:

Den "fliegenden Gerichtsstand" gibt es nicht nur in Pressesachen

Zunächst: der „fliegende Gerichtsstand“ ist keine – wie man nach dem Text beim Kollegen Vetter denken mag – Spezialität des Äußerungsrechts. Überall dort klagen, wo die Verletzungshandlung passiert, kann man bei ALLEN unerlaubten Handlungen. Das ergibt sich aus § 32 ZPO. Das geht also z. B. da, wo gefälschte Markenware im Geschäft liegt, wo ein Patient aufgrund eines Kunstfehlers in einer Klinik fernab des Heimatorts Schaden erleidet, und eben auch da, wo Sendungen übers Fernsehen bundesweit ausgestrahlt werden.

Das Wahlrecht des Klägers gilt keineswegs grenzenlos

Die Pressekammern, insbesondere in Hamburg und Köln, nehmen keineswegs jeden Fall an. In Folge der New-York-Times-Entscheidung des BGH erklären sie sich bei Internetveröffentlichungen immer dann für unzuständig, wenn der Fall lediglich lokalen Bezug hat (z. B. regional tätiger Unternehmer verklagt Lokalzeitung) und damit keinerlei Bezug zum Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts besteht.

Es geht um nachvollziehbare Rechtsprechung, nicht um eine "sichere Bank"

Es stimmt schlicht nicht, dass „alle“ den Gerichtsstand Hamburg „bevorzugen“. Einige Landgerichte haben Pressekammern eingerichtet, die nur oder vornehmlich über Pressesachen entscheiden. Auch die entsprechenden Richter bei den Landgerichten in Köln, Frankfurt am Main, München oder auch Potsdam sind gut beschäftigt. Zutreffender ist also, dass es eine Tendenz auf Klägerseite gibt, sich in Pressesachen an eine Pressekammer zu wenden. Was ist der Grund? Sicher nicht in erster Linie, irgendwo eine „sichere Bank“ zu haben. Davon zu sprechen ist bei einem Rechtsgebiet, wo Grundrechte miteinander abgewogen werden, sowieso vermessen. Es geht darum: Wo gibt es eine Rechtsprechung mit nachhaltiger Kenntnis vom Presserecht? Wo kann man sicher sein, dass der Richter die aktuelle Rechtsprechung und deren Tendenzen kennt? Das ist in Hamburg so, aber auch anderswo.

Wie glücklich wären eigentlich die Kritiker des fliegenden Gerichtsstandes über dessen Abschaffung, wenn auf einmal Richter entscheiden, die sich bestimmt mit Verkehrsunfallsachen gut auskennen, aber ihre Kenntnisse im Presserecht aus dem Palandt beziehen? Wer sagt eigentlich, dass diese Richter anders entscheiden als das Landgericht Hamburg? Wem nützt eine rechtlich schlecht begründete Einstweilige Verfügung, die keine Chance hat, die Berufungsinstanz zu überstehen?  Nur, dass man diese Urteile dann mangels tieferer Sachkenntnis in dem ein oder anderen Fall nicht mal inhaltlich nachvollziehen kann.

Kläger gewinnen in Hamburg keineswegs immer 

Das Landgericht Hamburg als „sichere Bank“ in Pressesachen – das dürfte der größte Mythos sein. In allen Kanzleien, die häufig Betroffene  in Pressesachen vertreten, gibt es mit Sicherheit genug Akten, wo die Hamburger Pressekammer der Auffassung der Medien gefolgt ist und Anträge zurückgewiesen hat – die im Übrigen zum Teil bei anderen Gerichten dann im Hauptsacheverfahren oder in der Beschwerdeinstanz erfolgreich waren. Kaum ein Gericht fragt bei der Glaubhaftmachung von Tatsachen so kritisch nach wie die Pressekammer in Hamburg. In Hamburg sind Betroffene nicht messbar erfolgreicher als bei anderen Pressekammern - nach den Erfahrungen, Empirie fehlt hier natürlich. Dass hier quasi nach Belieben Verfügungen „rausgegeben“ werden, ist eine Mär. In eine ähnliche Kategorie gehört es folgerichtig auch, anzunehmen, die Richter dort entschieden besonders „rigide“, um in ihrem Spezialgebiet beschäftigt zu bleiben oder um besonders mächtig zu erscheinen.

Kurzum: Der Gesetzgeber hat sich für den „fliegenden Gerichtsstand“ entschieden; darüber mag man diskutieren, dann aber bitte ohne Klischees. 

Autor: 
Dominik Höch