14.02.2016

Höch Kadelbach erstreitet beim BGH wichtige Entscheidung zu Hyperlinks

Verlinkungen auf Webseiten sind für die Nutzung des Internets unabdingbar. Mehr noch: Sie machen das Internet aus. Mit Urteil vom 18. Juni 2014 (Az.I ZR 74/14) hat der Bundesgerichtshof nun die Regeln über die Haftung für Hyperlinks konkretisiert. Höch Kadelbach hat den Internetseiten-Betreiber vertreten, der den Link gesetzt hatte, für dessen Inhalt er nun haften sollte. Der Bundesgerichtshof gab dem Linksetzer in letzter Instanz Recht. 

Der Fall: 

Der beklagte Linksetzer ist Facharzt für Orthopädie und bietet in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungen an.  Nachdem er auf seiner Seite über eine Behandlungsform der Akupunktur informiert hatte, wurde er von einem Verband gewerblicher Interessen abgemahnt. Konkret rügte die Gegenseite einen von dem Beklagten gesetzten Link am Ende einer Seite zur Information über eine bestimmte Art der Akupunktur. Dieser Link führte unter dem Hinweis „weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter www…“ zu der Startseite der Internetpräsenz eines Forschungsverbandes. Der Wettbewerbsverband behauptete, dass einige Unterseiten dieses Forschungsverbandes gegen das Heilmittelwerberecht verstießen. Mit Setzen des Hyperlinks habe sich der Beklagte diesen Inhalt zu Eigen gemacht und handle somit wettbewerbswidrig. Infolge der Abmahnung entfernte der Arzt den elektronischen Verweis von seiner Internetseite, weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu tragen.

Nachdem das Landgericht Köln in erster Instanz den Unterlassungsanspruch bejahte und dem Beklagten die Abmahnkosten auferlegte, verneinte das Oberlandesgericht Köln wiederum eine Haftung des Beklagten. Auf die Revision der Klägerin bekam der Arzt beim BGH Recht. 

Zwar sei das Setzen eines Hyperlinks als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG zu qualifizieren, dies führe allerdings nicht per se auch zu einer wettbewerbsrechtlichen Haftung des Webseiten-Betreibers. Der Linksetzer hafte für fremde, verlinkte Informationen nur dann, wenn er sich die verlinkten Inhalte zu Eigen mache. Maßgeblich dafür sei die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers. Darüber hinauskönne der Inhaber einer Internetseite für Verlinkungen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletze.

Anders als von der Klägerseite argumentiert, hat sich der Linksetzer im vorliegenden Fall den verlinkten Inhalt gerade nicht zu Eigen gemacht. Die Bundesrichter verweisen darauf, dass der Hinweis „weitere Informationen auch über die Studienlage“ keineswegs zu dem Schluss führe, der Arzt würde sämtlichen Informationen der verlinkten Webseite bedingungslos zustimmen. Zudem hatte der Beklagte nicht direkt auf eine der konkret gerügten Unterseiten verlinkt, sondern ganz allgemein auf die Startseite des Internetangebots. Der Link entspräche somit einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Beitrags, ähnlichen den Fußnoten in wissenschaftlichen Texten. Bei Interesse könne sich weiter informiert werden oder nicht.

Auch eine etwaige Prüfpflicht habe der Beklagte nicht verletzt. Eine solche Pflicht kann sich aus einem gefahrerhöhenden Verhalten ergeben. Dazu zählt der BGH auch das Setzen eines Hyperlinks auf die Seite eines Dritten. Denn befinden sich rechtswidrige Inhalte auf einer Internetseite, erhöht jede Verlinkung auf diese Inhalte logischerweise die Gefahr ihrer Verbreitung. Im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit dürfen an diese Prüfpflichten allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ansonsten wäre eine sinnvolle Nutzung der Informationsmengen des Internets praktisch unmöglich. Eine proaktive Prüfungspflicht des Einzelnen kann es also in dem Zusammenhang nicht geben. Erlangt der Linksetzer aber von der möglichen Rechtswidrigkeit der Inhalte Kenntnis, ist er  dann zur Prüfung und gegebenenfalls Löschung des Links verpflichtet. Damit führt der BGH den „Notice and Take Down“ -Grundsatz, wie man ihn bisher schon für Foren- und Blogkommentare aus dem Persönlichkeitsrecht kannte,  auch für Hyperlinks fort. In den von Höch Kadelbach betreuten Fall hier hatte der Beklagte den Link sofort nach der Abmahnung durch den Wettbewerbsverband entfernt. Der BGH schloss daher richtigerweise eine Haftung des Beklagten aus.

Das Urteil finden Sie im Volltext hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=73259&pos=0&anz=1

Autor: RA Dominik Höch 

 

Autor: 
Dominik Höch