OLG München: Wer mit "bis zu 60 Prozent sparen" wirbt, behauptet nicht, dass der Verbraucher stets spart
Der Fall:
Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Flughafens, der auch Parkmöglichkeiten für Reisende anbietet. Die von Höch Kadelbach Rächtsanwälte vertretene Antragsgegnerin bewirbt im Internet Parkplätze rund um Flughäfen im Inland und Ausland, wobei sie verschiedene Parkplätze hinsichtlich ihrer Kosten vergleicht. Sie wurde von der Antragstellerin in Anspruch genommen, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen, da diese irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien.
Konkret handelt es sich dabei um die Aussage „bis zu 60%“ Parkgebühren sparen“ auf dem Internetprotal der Antragsgegnerin. Im Zentrum des Rechtsstreits stand nun die Frage, was der Verkehr unter „bis zu 60% sparen“ versteht.
Wie versteht der angesprochene Verkehr die Werbeaussage der Antragsgegnerin?
Der Flughafenbetreiber trug vor, „bis zu 60% sparen“ beinhalte die Aussage, immer zu sparen, also mindestens sozusagen ein Prozent. Er machte im Übrigen geltend, dass Grundlage das maßgebliche Verkehrsverständnis sei, dass ein Verbraucher nicht irgendeinen Parkplatz für sein Auto in Deutschland suche, sondern an einem ganz bestimmten Flughafen. Wenn er bei seiner Suche auf die Internetseite der Antragsgegnerin gelange und die Aussage „bis zu 60% sparen“ liest, verstehe er diese so, als würde sie in Zusammenhang mit seiner Suchanfrage stehen und jedenfalls im Vergleich zu flughafeneigenen Parkplätzen an genau diesem Flughafen immer sparen. Das sei aber nicht der Fall gewesen, weil am konkreten Flughafen sogar Parkplätze angeboten wurden, die günstiger waren, als solche, die die Antragsgegnerin angeboten habe.
Die Lösung des OLG München (Urteil v. 14.12.2017, Az. 6 U 2535/17):
Dagegen wehrte sich die Antragsgegnerin mit Erfolg: Die Aussage „bis zu 60% sparen“ ist nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. I S. 1, 2 Nr. 2 UWG. Sie wird nach Ansicht des OLG München – ähnlich wie auch die Vorinstanz, das LG Landshut - nicht so verstanden, dass immer gespart würde. Die Teilaussage „bis zu“ gebe schon nach dem Wortsinn lediglich Auskunft über ein maximales Sparpotential, ohne eine Mindestaussage zu den Sparmöglichkeiten an einem bestimmten Flughafen anzugeben. Es sei tatsächlich möglich, bis zu 60% auf Außenparkplätzen gegenüber den Preisen am Flughafen selbst zu sparen. Dass der Verbraucher somit mindestens 1% vom Preis sparen kann, sei der Aussage nicht zu entnehmen. Der Senat zog den Vergleich zu üblichen Anpreisungen vor Kaufhäusern mit Aussagen wie „Preissenkungen bis zu…%“. Auch in dem Fall dürfe der Verbraucher nicht damit rechnen, dass sein konkret gewünschtes Produkt in dieser Weise gesenkt angeboten werde; er könne nicht damit rechnen, dass jedes Produkt nun günstiger angeboten werde als anderswo. Dem verständigen Verbraucher sei dies bewusst. Des Weiteren sei fraglich, ob die Werbeaussage in Verbindung mit der konkreten Suchanfrage der Verbraucher zu sehen ist. Auch dies verneinte das OLG. Die Webseite der Antragsgegnerin sei so zu verstehen, dass sich die Aussage auf das Gesamtangebot von Parkplätzen auf der Website rund um einein dutzend Flughäfen bezieht. Dies ergebe sich schon aus Angaben wie „13.407 buchbare Parkplätze“. Solche Aussagen beziehen sich für jeden unschwer erkennbar auf das Gesamtangebot der Website und gerade nicht auf das Parkplatzangebot an einem bestimmten Flughafen, mag auch der Internetnutzer über eine Suchmaschinenanfrage zu Parkplätzen an einem konkreten Flughafen überhaupt auf die Seite gekommen sein.
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