04.08.2013

OVG Bautzen: Unister muss dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten umfassend Auskunft geben

Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in zwei Eilbeschlüssen am 17. Juli 2013 - 3 B 470/12 und 3 B 504/12 - entschieden. 

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte verlangt von der Mutter- und einer Tochtergesellschaft von Unister in mehreren Punkten umfassende Auskünfte über die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Unternehmensgruppe, die Internetwebseiten betreibt und vermarktet. 

Damit soll die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister kontrolliert werden. Der Datenschutzbeauftragte hat das Auskunftsverlangen für sofort vollziehbar erklärt, d. h. die Auskünfte müssen trotz dagegen erhobener Klagen sofort erteilt werden. Zudem droht für jede nicht erteilte Auskunft ein Zwangsgeld von 5.000,00 €. 

Deshalb suchte Unister gegen die sofortige Vollziehbarkeit in den beiden Eilverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nach. Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig war Unister erfolglos (Beschlüsse vom 3. Dezember 2012 - 5 L 1308/12 - und vom 11. Dezember 2012 - 5 L 1421/12 -), ebenso nun mit den dagegen erhobenen Beschwerden beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht. 

Bei eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht, sei davon auszugehen, dass die Auskünfte zu Recht verlangt und die erhobenen Klagen erfolglos bleiben werden. Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtige den Datenschutzbeauftragten zur Einholung so umfassender Auskünfte. 

Dies sei auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister zu kontrollieren. Weder gebe es mildere Mittel noch belaste der Aufwand für die umfassende Auskunftserteilung angesichts der Unternehmensgröße Unister über Gebühr. Anders als Unister meine, sei das Auskunftsverlangen auch bestimmt genug formuliert. Unister könne erkennen, welche Auskünfte in welchem Umfang zu erteilen seien. 

Die bisher gegebenen Auskünfte seien hingegen unzureichend. Das Auskunftsverlangen müsse auch sofort vollziehbar sein. Sonst könne sich Unister durch Klageerhebung für längere Zeit der Auskunftspflicht entziehen. Die Einhaltung des Datenschutzes wäre dann bei Unister nicht mehr effektiv zu kontrollieren. 

Autor: 
Dominik Höch